Sie benötigen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten, wenn einer der folgenden vier Punkte in Ihrem Unternehmen gegeben ist:
- wenn personenbezogene Daten automatisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit i.d.R. mind. 5 Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind;
- wenn personenbezogene Daten auf andere Weise verarbeitet werden und damit i.d.R. mind. 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
- wenn automatisierte Verarbeitungen vorgenommen werden, die einer Vorabkontrolle gem. § 4d Abs. 5 BDSG unterliegen (unabhängig von der Anzahl der AN)
- wenn personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung verarbeitet oder genutzt werden.
Die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist in § 4f BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) geregelt. Unterbleibt die Bestellung, kann dies mit einer Geldbuße geahndet werden.
Gerne berate ich Sie bei Fragen.